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Anfrage: KVG. Ungleichbehandlung der Schweizer Rentner mit Grenzgängerstatut

Geschäftsnummer:

02.1097

Eingereicht von:

Grobet Christian

Einreichungsdatum:

23.09.2002

Stand der Beratung:

Erledigt

Zuständigkeit:

Departement des Innern

Schlagwörter:

Schweiz; Rundschreiben; Rentner; Schweizer; Wohnhaft; Frankreich; Rentnerinnen; Einschränkung; Wohnhafte; Erwähnt; Versicherung; Grenzgänger; Behandlung; Wird; Erwähnte; -Bezüger; Europäischen; Wahlfreiheit; Union; Formular; Besagten; Krankenkasse; aushelfende; Träger; Ausland; Kanton; Verzichtet; Gegebenenfalls; Verlange; Lassen

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Eingereichter Text

Unlängst hat die gestützt auf das KVG geschaffene Gemeinsame Einrichtung KVG Schweizer Staatsangehörigen, die in der französischen Grenzregion rund um den Kanton Genf wohnhaft sind und eine AHV-Rente beziehen, ein Rundschreiben betreffend die Unterstellung unter die obligatorische Krankenversicherung in der Schweiz zugesandt. Das Rundschreiben war auf Juni 2002 (!) vordatiert.

Sowohl dieses Rundschreiben als auch das ihm beiliegende Formular sind unübersichtlich und unvollständig. Das Rundschreiben bezieht sich auf Änderungen im KVG nach dem Inkrafttreten der bilateralen Verträge mit der Europäischen Union, erwähnt aber nicht genau, um welche Änderungen es sich handelt. Ausserdem wird im Rundschreiben der Eindruck vermittelt, dass sich dieses ganz gezielt an in Frankreich wohnhafte Rentnerinnen und Rentner richtet; trotzdem werden auch Fälle von Rentnerinnen und Rentnern geschildert, die in anderen Ländern der Europäischen Union oder in der Schweiz leben. Es ist von einer Wahlfreiheit für in Frankreich wohnhafte AHV-Bezügerinnen und -Bezüger die Rede, aber es wird nicht erklärt, worin diese Wahlfreiheit genau besteht. Darüber hinaus wird im Formular auch nicht danach gefragt, ob die Angeschriebenen bereits bei einem zugelassenen Schweizer Krankenversicherer versichert sind; der Name dieser Versicherung wird schon gar nicht verlangt!

Viel schlimmer jedoch ist der im Rundschreiben angeführte Hinweis, dass Rentnerinnen und Rentner mit Grenzgängerstatus vor Beginn einer medizinischen Behandlung in der Schweiz vom "aushelfenden Träger" eine Bewilligung erhalten müssen, damit die Behandlung bezahlt wird. Es wird aber nicht präzisiert, ob der "aushelfende Träger" in Frankreich oder die Schweizer Krankenkasse die Kosten übernimmt.

Bis jetzt konnten sich Schweizer Rentnerinnen und Rentner mit Wohnsitz in Frankreich ohne Einschränkung in Genf behandeln lassen. Die Kosten übernahm ihre Krankenkasse. Die im besagten Rundschreiben angeführte Einschränkung mit all ihren praktischen und administrativen Problemen, die sie bei der Anwendung stellt, ist umso empörender, als pensionierte Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Genf all ihre Steuern in diesem Kanton bezahlen.

Aus diesem Grund möchte ich gerne wissen, auf welche gesetzliche Grundlage sich die eben erwähnte Einschränkung stützt. Auch verlange ich, dass gegebenenfalls auf diese Einschränkung verzichtet wird, da keinerlei Anlass besteht, den Status quo zu verändern; erst recht nicht, weil das Eidgenössische Versicherungsgericht die freie Wahl des Behandlungsortes vorsieht.

Hatte das Bundesamt für Sozialversicherung Kenntnis vom Inhalt des besagten Rundschreibens? Kann es dafür sorgen, dass den Auslandschweizerinnen und -schweizern klarere Informationen gegeben werden und gleichzeitig die im Rundschreiben nicht erwähnte, auf den 31. August 2002 angesetzte Frist verlängert wird, innerhalb derer sich im Ausland wohnhafte Schweizerinnen und Schweizer entscheiden mussten, ob sie ein Gesuch stellen wollen, das sie von der Pflicht enthebt, bei einer Schweizer Versicherung versichert zu sein?

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Weitere Informationen


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